Sportlerin auf Grünfläche - RESORTI-Blog

Was sind geschützte Grünanlagen?

Grünanlagen und -flächen spenden Schatten, filtern Abgase und bieten Raum für Erholung sowie Entspannung. Aber gibt es noch einen Unterschied zum Begriff der geschützten Grünanlage?

RESORTI hat wichtige Informationen rund um Grünanlagen für Sie gesammelt. Insbesondere im Zuge des Klimawandels gilt es nämlich, diese Flächen und Parkanlagen zu schützen, pflegen und auszubauen.

Definition von Grünanlagen

Bei Grünanlagen handelt es sich um freigegebene Flächen zur Nutzung durch die öffentliche Gemeinheit. Diese können sich in städtischem oder privatem Besitz befinden und erhalten oftmals die Zweckbestimmung Park. In § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches werden Grünanlagen als „unbebaute Flächen, die vorherrschend der Erholung dienen“ beschrieben und zählen somit als eine der Unterkategorien von Erholungsflächen. Im allgemeinen deutschen Sprachgebrauch ist der Begriff Grünanlagen nicht streng definiert.

Grundsätzlich können folgende Einrichtungen zu Grünanlagen zählen:

  • Spielplätze
  • Unbeaufsichtigte Badeplätze
  • Friedhöfe
  • Bolzplätze
  • Wildgehege
  • Botanische Gärten

Sämtliche vorhandenen Grünanlagen stehen den Nutzern kostenfrei ganzjährig zur Verfügung. Das ganze Jahr erfolgt hier die Pflege der Bäume und Sträucher, Müll- und Laubbeseitigung sowie Instandhaltung der Wege und Mobiliar wie Parkbänken. Dabei geschieht die Benutzung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen auf eigene Gefahr. Es besteht beispielsweise keine Verpflichtung, die Anlagen in der Dunkelheit zu beleuchten oder im Winter gegen Schnee und Eis auf den Plätzen sowie Wegen innerhalb der Grünanlage vorzugehen.

Parkbank in einer Grünfläche - RESORTI-Blog

Parkbank innerhalb einer Grünfläche – RESORTI-Blog

Geschützte Grünanalagen vor allem in Stadtstaaten

Ist eine Anlage als entsprechende Grünanalage ausgewiesen, geht damit nicht zwingend ein Schutz von eben dieser einher. Dies geschieht durch eine separate rechtliche Festlegung – erst dann handelt es sich um eine geschützte Grünanlage.

In Deutschland gibt es innerhalb vieler Kommunen Satzungen, die die Nutzung und/oder Ausweisung der jeweiligen Grünanlagen regeln. Insbesondere die Stadtstaaten Hamburg, Bremen und Berlin haben eindeutige Vorschriften zum Schutz dieser festgelegt.

Diese legen die Pflichten der Benutzer öffentlicher Grün- und Erholungsanlagen im Detail fest. In Bremen gibt es zum Beispiel das Bremische Naturschutzgesetz, das in § 29 die allgemeine Nutzung der Grünflächen regelt und unter Vorbehalt Sondernutzungen erlaubt. Allerdings existiert auch in Hamburg keine amtliche Kennzeichnung der Grünflächen. Einzig Berlin regelt den Schutz der Grünanlagen auch im Detail mit einem Gesetz. Aus diesem Grund spricht man vor allem in der Hauptstadt von geschützten Grünanlagen.

Das Grünanlagengesetz in Berlin

Die öffentlichen Grünanlagen innerhalb der Stadt Berlin haben eine große Bedeutung für die Erholung der Bevölkerung, für das Klima sowie für das Stadtbild. Aus diesem Grund gibt es seit dem 24. November 1997 das Grünanlagengesetz.

Es dient zur Regelung der Bürgerpflichten bei der Benutzung der Anlagen und zur Festlegung, welche Konsequenzen das Missachten dieser haben kann. Dies dient zum Schutz der Grünanlagen in Berlin vor Vandalismus, Abfälle oder unerlaubten Grillaktionen.

Das Gesetz impliziert dabei folgende Grün- und Erholungsanlagen:

  • gärtnerisch gestaltete Anlagen
  • Spielplätze
  • Freiflächen
  • waldähnliche oder naturnahe Flächen

Hingegen gilt das Grünanlagengesetz nicht für:

  • Friedhöfe
  • Sportanlagen
  • Freibäder
  • Waldflächen und Grünflächen, die auf öffentlichem Straßenland liegen

Die durch das Gesetz geschützten Grünanlagen in Berlin sind im Verzeichnis der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen eingetragen. Die Mehrzahl dieser Flächen ist vor Ort durch das sogenannte „Tulpenschild“ (dreieckiges Schild mit grünem Rand und schwarzer Tulpe auf weißem Grund) gekennzeichnet. Dieses verweist darauf, dass für die Fläche die Bestimmungen des Grünanlagengesetzes gelten.

Martin Koch - RESORTIHinweis von Martin Koch:
Weitere Fragen zur Stadtentwicklung? Dann werfen Sie einen Blick auf unsere Übersichtsseite zu diesem Thema. Dort haben wir weitere interessante Beiträge und Informationen gesammelt.

Die Parkregeln: Zum Verhalten in Grünanlagen

Um den Bestand der (geschützten) Grünanlagen zu sichern, gibt es vielerorts eine entsprechende Parkordnung, die an die richtige Verhaltensweise der Nutzer appelliert. Dabei handelt es sich um keine bundeseinheitliche Regelung. Die Höhe der Bußgelder obliegt den einzelnen Parkbetreibern.

Welche Ver- und Gebote gemäß jeweiliger Parkordnung während der Freizeitgestaltung in Grünanlagen gelten, können Sie in der Regel an den Parkeingängen mitsamt ihrer Hinweisschilder in Erfahrung bringen. Es gibt zwar keine einheitlichen Regelungen zum Verhalten, doch folgende Vorgaben finden Sie in den meisten Parkverordnungen:

  • Hundeleinenzwang auf dem gesamten Parkgelände – Verbot von Hunden auf Spielplätzen
  • Nutzungsverbot von Fahrrädern, Inline-Skates, Pferden u. ä.
  • Verbot, Brunnen oder andere bauliche Anlagen zu betreten
  • Zutrittsverbot einzelner Rasenflächen
  • Verbot von offenem Feuer sowie Grillen außerhalb der dafür ausgewiesenen Flächen
  • Alkoholverbot auf Spielplätzen
  • Verbot, Pflanzen zu beschädigen, zu pflücken, auf Bäume zu klettern u. ä.
  • Graffitiverbot
  • Verbot, Tiere zu füttern, die in dem Park leben
  • Verpflichtung, Müll in den dafür vorgesehenen Einrichtungen zu entsorgen (siehe hierzu auch unseren Ratgeber: Welche Müll in welche Tonne?)
  • Verbot von Ballspielen außerhalb der dafür ausgewiesenen Flächen
  • Camping- oder Zeltverbot
  • Verbot, Eisflächen zu betreten
  • Verpflichtung, Lärm zu vermeiden
  • Verbot, private Gartenabfälle in öffentlichen Grünanlagen zu entsorgen

Möchten Sie eine Grünanlage jenseits der Parkverordnung nutzen, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung. Diese kann bei der der Grundstücksverwaltung des Fachbereiches Straßen- und Grünflächenverwaltung beantragt werden.

Fazit

Unter den Begriff der Grünanlagen zählen verschiedene öffentliche Nutzungsflächen und Parkanlagen. Geschützte Grünanlagen im eigentlichen Sinn finden Sie aufgrund der rechtlichen Regelung vorrangig in den Städten Bremen, Hamburg und Berlin.

Unabhängig davon, ob geschützt oder nicht, bieten diese Flächen und Parkanlagen neben der Möglichkeit der Freizeitgestaltung und als Element zur Stadtentwicklung erhebliche Vorteile für das Stadtklima. So tragen sie beispielsweise zur Erhöhung der Luftfeuchtigkeit bei. Berücksichtigen Sie also stets die entsprechenden Parkregeln und tragen Sie Ihren Teil zum Schutz und Erhalt der Grünanlagen bei.

Weiterführende Informationen zum Thema geschützte Grünanlagen