Verpackungsgesetz: Fragen und Antworten - RESORTI-Blog

Neues Verpackungsgesetz – Fragen und Antworten

Am 1. Januar 2019 löst das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) die derzeitige Verpackungsverordnung (VerpackV) ab. Damit Sie den Überblick behalten, haben wir auf dem RESORTI-Blog Informationen zu diesem Thema für Sie gesammelt und verständlich zusammengefasst.

Was ist der Hintergedanke der neuen Regelung, wer ist davon betroffen und was ändert sich für Verbraucher? Wir beantworten Ihnen die wichtigsten Fragen.

Was ist das Ziel des neuen Verpackungsgesetzes?

Hauptziel des neuen Verpackungsgesetzes (abgekürzt VerpackG) besteht darin, wesentlich mehr Abfälle aus privaten Haushalten zu recyceln. So wurden unter anderem die seit 1991 nicht veränderten Recyclingquoten an die technischen Möglichkeiten des 21. Jahrhunderts angepasst und deutlich erhöht. Außerdem sollen Vertreiber stärker dazu angehalten werden, ökologisch vorteilhafte und recyclingfähige Verpackungen zu verwenden.

In diesem Zusammenhang tauchen aktuell vermehrt Fragen zu Verkaufs- oder Umverpackungen, Materialien und Transportverpackungen auf. Darüber hinaus besteht Unklarheit darüber, was die neugeschaffene „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ für eine Funktion erfüllt und wie Begriffe wie Beteiligungspflicht, Registrierungspflicht zu verstehen sind.

Wer ist von dem neuen Verpackungsgesetz betroffen?

Das neue VerpackG gilt für alle Vertreiber, die mit Ware befüllte und beim Endverbraucher anfallende Verpackungen inklusive Füllmaterial erstmalig in Deutschland in Verkehr bringen. Somit schließt das Gesetz Importeure, Online-Händler etc. genauso ein wie nationale Produzenten.

Die Inverkehrbringer von Verpackungen dürfen zukünftig Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Sie bleiben jedoch weiterhin für die Erfüllung verantwortlich. Außerdem müssen die beauftragten Dritten über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.

Was ändert sich von der Verpackungsverordnung zum neuen Verpackungsgesetz?

Die Verpackungsverordnung (abgekürzt VerpackV) bildet den derzeit geltenden Rechtsrahmen und behält noch bis zum Inkrafttreten von VerpackG am 1. Januar 2019 ihre Gültigkeit. Im Zuge des Wechsels von der Verpackungsverordnung zum neuen Verpackungsgesetz gibt es einige wichtige Änderungen, die die nachfolgenden Punkte betreffen.

Martin Koch - RESORTIMartin Koch von RESORTI:
Sie haben weitere Fragen rund um Müll und die Wiederverwertung von Abfall? Dann empfehlen wir Ihnen den RESORTI Recycling-Ratgeber. Dort finden Sie Informationen zur Abfalltrennung bzw. zum Recycling und geben Tipps zu alltäglichen Problemen im Umgang damit.

Andere Definition des Begriffs Verpackungen

Als Verpackungen zählen mit Ware befüllte Verpackungen, die nach Gebrauch mehrheitlich beim Endverbraucher als Abfall anfallen. Diese sind dann zu 100 Prozent zu lizenzieren.

Unter der VerpackV waren mit dem Begriff lediglich Verkaufsverpackungen gemeint. Das Gesetz schließt nun auch Umverpackungen, die die Bestückung der Verkaufsregale ermöglichen, mit ein. Auch Versandverpackungen sowie allgemein Versandmaterial wie Klebeband, Luftpolster (-umschläge), Füllmaterial gelten nun eindeutig als Verkaufsverpackungen.

„Zentrale Stelle Verpackungsregister“

Der größte Unterschied zwischen der bisherigen Verpackungsordnung und dem neuen Verpackungsgesetz ist die neugeschaffene „Zentrale Stelle Verpackungsregister“.

Hersteller und Vertreiber haben am 28. Juni 2017 die „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ mit Sitz in Osnabrück gegründet. Diese unterliegt der fachlichen Aufsicht durch das Umweltbundesamt und wird zum 1. Januar 2019 ihre vollständige Funktion aufnehmen.

Diese Behörde soll für mehr Kontrolle, einen besseren Vollzug sowie eine Verpackungsentsorgung auf einer nachhaltigen und wettbewerbsneutralen Grundlage sorgen und damit einhergehend die Schwächen des bisherigen Systems beseitigen. Als neutrale Institution prüft sie sowohl die Einhaltung der Pflichten auf Seiten der Händler als auch auf Seiten der Systeme.

So soll die „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ dazu beitragen, die Transparenz in der Lizenzierung zu stärken und die Behörden bei der Bekämpfung des Problems der Weitervergabe von Lizenzen, auch bekannt als Unterlizenzierung, zu unterstützen. Weiterhin stellt sie eine Plattform für die Vollständigkeitserklärungen bereit und regelt neue Auflagen wie die Registrierungspflicht (siehe dazu weiter unten) und die Datenmeldepflicht für Hersteller und Händler (Erstinverkehrbringer).

Es besteht eine Registrierungspflicht

Spätestens mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes ist auch eine Registrierung bei der „Zentralen Stelle Verpackungsregister“ verpflichtend. Diese muss erfolgen, bevor zum ersten Mal eine verpackte Ware verschickt wird. Die Registrierungspflicht gilt dabei für Großkonzerne ebenso wie für Einzelhändler.

Um bestmöglich für das neue VerpackungsG aufgestellt zu sein, empfiehlt sich die Registrierung bereits, bevor das Gesetz in Kraft tritt. Die dafür benötigte Registrierungsnummer können Sie auf der offiziellen Webseite der „Zentralen Stelle Verpackungsregister“ beantragen (Link siehe unten).

Die registrierten Hersteller werden dann auf der Internetseite der Zentralen Stelle veröffentlicht, um volle Transparenz für alle Marktteilnehmer zu gewährleisten. Beachten Sie dabei: Für die Registrierung sowie die Abgabe der Datenmeldungen dürfen keine Dritten beauftragt werden.

Weiße Verpackungen mit Recycling-Symbol - RESORTI-Blog

Fragen und Antworten zum neuen Verpackungsgesetz – RESORTI-Blog

Erfüllung der Systembeteiligungspflicht

Wer verpackte Waren in Umlauf bringt, gilt als Inverkehrbringer und hat eine sogenannte Systembeteiligungspflicht zu erfüllen. Das bedeutet, dass er die Rücknahme und Verwertung seiner Verkaufs- und Umverpackungen nicht selbst organisieren darf, sondern verpflichtet ist, sich am dualen System zu beteiligen.

Es gibt verschiedene anerkannte Systeme, an denen Sie sich als Hersteller bzw. Vertreiber von Verpackungen in Form eines Entgeltes beteiligen können. In der Regel richtet sich dessen Höhe nach dem Material und dem Gewicht der Verpackung. Das ausgewählte duale System organisiert dann bundesweit die Rücknahme, Sortierung und Verwertung der Verpackungen.

Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen, die ihrer Systembeteiligungspflicht nicht nachkommen, handeln ordnungswidrig. Dies kann Bußgelder von bis zu 200.000 Euro nach sich ziehen.

Zusätzlich zur Registrierung bei einem dualen System müssen Hersteller zukünftig auch die Angaben, die im Rahmen einer Systembeteiligung zu den Verpackungen getätigt wurden, unverzüglich an die „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ übermitteln. Dabei sind mindestens die folgenden Daten anzugeben:

  • Registrierungsnummer
  • Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen
  • Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde
  • Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde

Da auch die Systeme ihre entsprechenden Daten an die „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ übermitteln müssen, ist ein einfacher Datenabgleich möglich, was ein hohes Maß an Transparenz ermöglicht.

Vorlage einer Vollständigkeitserklärung

Hersteller, die innerhalb eines Kalenderjahres mindestens 50.000 kg systembeteiligungspflichtiger Verpackungen erstmals in Verkehr bringen, müssen sogenannte Vollständigkeitserklärungen vorlegen. Darin müssen sämtliche Verkaufs- und Umverpackungen aufgelistet sein und durch einen Sachverständigen geprüft werden.

Aufgrund der hoch angesetzten Grenze ist dieser Punkt nur für wenige Unternehmen von Relevanz. Allerdings bleibt der „Zentralen Stelle Verpackungsregister“ das Recht vorbehalten, auch bei Unterschreiten der Schwellenwerte die Hinterlegung der Erklärung zu verlangen. Mengenabzug wegen beschädigter oder unverkäuflicher verpackter Waren, die nicht an den Endverbraucher gelangt sind, ist nur möglich, wenn:

  • Sowohl die Rücknahme für jeden Einzelfall in nachprüfbarer Form,
  • als auch die Zuführung zur Verwertung entsprechend den Verwertungsanforderungen dokumentiert werden.

Die Systematik der Vollständigkeitserklärung sowie die Bagatellgrenzen haben sich durch den Wechsel von VerpackV zum VerpackG nicht geändert. Jedoch wurde die Abgabefrist der Vollständigkeitserklärung verlängert: statt am 1. Mai ist diese nun erst zum 15. Mai fällig.

Neue Anforderungen an die Verwertung von Verpackungen

Recycling statt Entsorgung. Das neue Verpackungsgesetz sieht eine Steigerung der Recyclingquoten in zwei Schritten vor, zunächst ab 2019 und dann ab 2022 (auf 63 Prozent). Denn moderne technische Möglichkeiten machen das Recycling großer Verpackungsmengen möglich.

Das Erreichen dieser Quoten muss seitens des Systems im Rahmen des Mengenstromnachweises jährlich nachgewiesen werden.

Die dualen Systeme sind verpflichtet, im Einzugsgebiet der an ihnen beteiligten Hersteller eine flächendeckende Sammlung aller restentleerten Verpackungen bei den privaten Endverbrauchern (Holsystem) oder in deren Nähe (Bringsystem) oder durch eine Kombination beider Varianten in ausreichender Weise und (für private Endverbraucher) unentgeltlich sicherzustellen und die Verpackungen dann dem Recycling zuzuführen.

Darüber hinaus sind auch Hersteller und nachfolgende Vertreiber von Transportverpackungen etc. verpflichtet, die von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen Nähe unentgeltlich zurückzunehmen, so dass diese wiederverwendet oder recycelt werden können. Der Letztvertreiber muss jedoch nur solche Verpackungen zurücknehmen, die von seinen tatsächlich angebotenen Waren stammen.

Darüber hinaus werden im Zuges des neuen VerpackG die Systeme dazu angehalten, Verpackungen zu fördern, die besonders gut recyclingfähig oder aus Rezyklaten oder nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind. Mittelfristig soll demnach die Kalkulation der Beteiligungsentgelte nach ökologischen Kriterien erfolgen.

Daniel Bertmann RESORTIDaniel Bertmann, Geschäftsführer von RESORTI:
Für Endverbraucher ist die korrekte Abfalltrennung gar nicht so einfach, nicht zuletzt aufgrund eingesetzter Verbundmaterialien und der Vielzahl an Müllarten. Unsere Übersichtsseite „Welcher Müll in welche Tonne?“ gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Neue Pfand- und Hinweispflicht

Auch die Pfandpflicht wird im Zusammenhang mit VerpackG noch einmal ausgeweitet. Einweggetränkeverpackungen von Frucht und Gemüse-Nektaren mit Kohlensäure und Mischgetränken mit einem Molke-Anteil von mindestens 50 Prozent dürfen Händler in Zukunft nur noch gegen ein Pfand von 25 Cent abgeben.

Außerdem müssen Supermärkte Einweg- und Mehrwegprodukte klar mit der jeweiligen Bezeichnung am Regal kennzeichnen, um dem Endverbraucher mehr Transparenz auf den ersten Blick zu bieten. Vertreiber von Einwegverpackungen müssen darauf hinweisen, dass die Wiederverwertung dieser Verpackungen nach Rückgabe nichtmöglich ist.

So wird der Konsument beispielsweise darüber aufgeklärt, was nach der Entsorgung von PET-Flaschen geschieht. Umgekehrt müssen die Supermärkte bei Mehrwegverpackungen auf die Wiederverwendbarkeit der Verpackungen aufmerksam machen. Im E-Commerce haben diese Hinweise auf der jeweiligen Produktseite zu erfolgen.

Fazit zum neuen Verpackungsgesetz

Die Beteiligung an einem dualen System ist durch die bisher gültige Verpackungsverordnung durchaus bekannt. Doch aktuell werden noch viel mehr Verpackungen getrennt gesammelt und verwertet als bei den dualen Systemen angemeldet sind. Mit dem neuen Verpackungsgesetz wird es einfacher nachzuvollziehen, welche Verpackungen angemeldet (also bei einem der dualen Systeme beteiligt) sind und welche nicht.

Im Zuge des neuen VerpackG ist insbesondere eine frühzeitige Registrierung bei der neu geschaffenen Stelle zu empfehlen, da ab 2019 jeder Mitbewerber dort prüfen kann, ob eine Registrierung vorliegt.

Verstöße gegen einzelne Punkte des neuen Gesetzes können mit Geldbußen bis zu 200.000€ geahndet werden. Allein aus diesem Grund sollte man den neuen Pflichten rechtzeitig nachkommen.

Weiterführende Links zum Verpackungsgesetz